Privat versichert
Die Kostendämpfung im Gesundheistwesen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe haben dazu geführt, dass in steigendem Maß Kosten auf Versicherte zukommen, die durch Versicherungstarife bzw. Beihilfe nicht erstattet werden.
Die Berechnung kieferorthopädischer Leistungen in der privaten Krankenversicherung erfolgt nach dem gesetzlichen Regelwerk der GOZ 2012.
Die Erstattung in der privatern Krankenversicherung ist von den Bedingungen des individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrages abhängig.
Zu diesen PKV-Verträgen einige Erläuterungen:
Versicherungstarife sehen unterschiedliche Erstattungsprozentsätze der Behandlungskosten vor, etwa 60-80 % des Rechnungsbetrages, manchmal auch 100%. Das wird jedenfalls vor Vertragsabschluss versprochen. Doch die Wirklichkeit sieht in vielen Fällen anders aus!
Es kann also durchaus sein, dass trotz "vollem" Versicherungsanspruch Kosten aus der zahnärztlichen Behandlung auf Sie zukommen.
Es entsteht ein Eigenanteil!
Die einseitige Auslegung von GOÄ und GOZ von privaten Krankenkassen/Beihilfestellen ist höchst bedenklich und führt zu Unstimmkeiten, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient belasten. Oft wird die Bedeutung von "abrechnungsfähig" und "erstattungsfähig" verwechselt. Zum Beispiel führen viele private Krankenkassen sogenannte Sachkosten- und Leistungslisten in Ihre Verträge ein, ohne Ihre Versicherten eindeutig darauf aufmerksam zu machen. Dies führt dazu das viele Leistungen die eindeutig "abrechnungsfähig" widerum nicht "erstattungsfähig" sind.
Die Art der kieferorthopädischen Behandlung und zahnärztlichen Betreuung orientiert sich keinesfalls an den Erstattungsgewohnheiten von Versicherungen oder Beihilfen bzw. an mehr als 1000 unterschiedlichen Versicherungstarifen. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Selbstverständlich helfen wir unseren Patienten, eine hohe Erstattungsquote zu erreichen können dies aber nicht garantieren.
Wahrscheinlich werden Sie einen Teil der anfallenden Behandlungskosten nicht erstattet bekommen. Dadurch entsteht ein Eigenanteil bei den Behandlungskosten.
Seit der Einführung der GOZ 2012 gilt auch für private Krankenkassen der Grundsatz "Standardmaterial". Ähnlich wie bei geseztlichen Versicherungen heisst das konkret das nur sogenanntes "Standardmaterial" von den Kassen erstattet wird. Je nach Alter und Art des Versicherungstarifes kann es dazu führen das die Kosten für modernste Behandlungsmaterialien selbst getragen werden müssen.